Bebauungsplan Einzelhaus - Vorschriften bei Neubau auf gemeinsamen GS

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F

Fistan

Hallo! Wir wollen auf dem Grundstück meiner Mutter ein weiteres Haus neben das bestehende Haus meiner Mutter bauen. Quasi als Doppelhaus direkt anschließend. Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl würden ausreichen. Der Bebauungsplan gibt aber für das Grundstück die Bauweise „nur Einzelhaus zulässig“ (offene Bauweise) vor. Welche rechtlichen Vorschriften gibt es - ist es u.a. möglich separate Eingänge und Heizungsanlagen zu haben? Wo kann ich dazu baurechtliche Informationen finden?

Das Grundstück kann nicht geteilt werden wegen der Vorgabe “Nur Einzelhaus zulässig“. Wir müssten es daher über einen anteiligen Kauf eines Teils der Grundstücksfläche als Miteigentum regeln. Gibt es da Risiken und wo kann ich Informationen dazu finden?

Vielen Dank!
 
E

Escroda

Welche rechtlichen Vorschriften gibt es
Keine konkreten. Im Planungsrecht kommt der Begriff im §22 (2) Baunutzungsverordnung vor ohne klar definierte Kriterien. Die Abgrenzung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die zunächst von der Baubehörde getroffen wird. Gegen diese können dann Rechtsmittel eingelegt werden und ein Gericht entscheidet, ob die Beurteilung durch die Behörde richtig war.
ist es u.a. möglich separate Eingänge und Heizungsanlagen zu haben
Grundsätzlich ja. Du musst aber deinen Sachbearbeiter oder seinen Vorgesetzten überzeugen - oder eben den Richter, wenn Du so weit gehen willst.
Das Grundstück kann nicht geteilt werden wegen der Vorgabe “Nur Einzelhaus zulässig“.
Die Begründung kann ich nicht nachvollziehen.
Gibt es da Risiken und wo kann ich Informationen dazu finden?
Du baust eine Eigentumswohnung und musst dich immer mit den Miteigentümern auseinandersetzen. Ob das jetzt ein Risiko ist, weiß ich nicht. Rechtsgrundlage: Wohnungseigentumsgesetz (WoEiG oder WEG)
 
F

Fistan

Grundsätzlich ja. Du musst aber deinen Sachbearbeiter oder seinen Vorgesetzten überzeugen - oder eben den Richter, wenn Du so weit gehen willst.
Danke für die Antwort. Welche Argumente könnte man da denn vorbringen. Ich habe leider das Gefühl, dass der Herr von der Baubehörde hier in der Gemeinde irgendwie etwas gegen unser Bauvorhaben hat. Anfänglich hatte er uns gesagt, wir dürften auf dem Grundstück gar nicht bauen. Erst der Architekt hat ihn auf einen Abschnitt in der neueren Baunutzungsverordnung aufmerksam gemacht, dass dies sehr wohl geht.

Seltsam ist auf folgendes mit dem Bebauungsplan: In unseren Unterlagen (Baugenehmigung des Bestandshauses) ist als Planzeichen für die Bauweise ein geschlossenes Dreieck mit Kreis aufgeführt: also laut Legende offene Bauweise und Einzel- und Doppelhaus zulässig. Davon sind wir also zunächst ausgegangen.
Im Bebauungsplan auf der Gemeinde ist nun aber scheinbar davon abweichend ein nach unten offenes Dreieck mit Kreis aufgeführt: also offene Bauweise, aber nur Einzelhaus zulässig. Das kommt mir sehr seltsam vor und ich weiß noch nicht wie wir damit umgehen sollen. Das ist ja der limitierende Punkt für eine mögliche Teilung des Grundstücks.

Unser Architekt hat uns gesagt, das eine Teilung des Grundstücks nicht möglich ist, da ja nur ein Einzelhaus auf dem Gesamtgrundstück stehen darf. Bei getrenntem Grundstück wäre es mit dem Neubau dann aber als Doppelhaus definiert. Was ich bis jetzt erfahren habe ist, dass wir folglich einen Teil des Grundstücks kaufen müssten (ohne das Grundstück zu teilen) und somit Miteigentümer des Grundstücks wären. Der Anteil würde dann so notariell festgesetzt werden, dass sich unser Neubau eben auf diesem Grundstücksteil befindet und klar definiert ist.
 
Y

ypg

Danke für die Antwort. Welche Argumente könnte man da denn vorbringen. Ich habe leider das Gefühl, dass der Herr von der Baubehörde hier in der Gemeinde irgendwie etwas gegen unser Bauvorhaben hat. Anfänglich hatte er uns gesagt, wir dürften auf dem Grundstück gar nicht bauen. Erst der Architekt hat ihn auf einen Abschnitt in der neueren Baunutzungsverordnung aufmerksam gemacht, dass dies sehr wohl geht.

Seltsam ist auf folgendes mit dem Bebauungsplan: In unseren Unterlagen (Baugenehmigung des Bestandshauses) ist als Planzeichen für die Bauweise ein geschlossenes Dreieck mit Kreis aufgeführt: also laut Legende offene Bauweise und Einzel- und Doppelhaus zulässig. Davon sind wir also zunächst ausgegangen.
Im Bebauungsplan auf der Gemeinde ist nun aber scheinbar davon abweichend ein nach unten offenes Dreieck mit Kreis aufgeführt: also offene Bauweise, aber nur Einzelhaus zulässig. Das kommt mir sehr seltsam vor und ich weiß noch nicht wie wir damit umgehen sollen. Das ist ja der limitierende Punkt für eine mögliche Teilung des Grundstücks.

Unser Architekt hat uns gesagt, das eine Teilung des Grundstücks nicht möglich ist, da ja nur ein Einzelhaus auf dem Gesamtgrundstück stehen darf. Bei getrenntem Grundstück wäre es mit dem Neubau dann aber als Doppelhaus definiert. Was ich bis jetzt erfahren habe ist, dass wir folglich einen Teil des Grundstücks kaufen müssten (ohne das Grundstück zu teilen) und somit Miteigentümer des Grundstücks wären. Der Anteil würde dann so notariell festgesetzt werden, dass sich unser Neubau eben auf diesem Grundstücksteil befindet und klar definiert ist.
? Geht es nicht, dass Ihr das Grundstück teilt und dann ein Einzelhaus baut? Dann gibt es zwei Grundstücke mit 2 Einzelhäusern, was ja wiederum erlaubt ist!
 
F

Fistan

Das würden wir ja gerne, aber der Architekt sagt das geht nicht...mir kommt das alles irgendwie komisch vor. Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl wären ja auch nach Teilung des Grundstück für den Neubau und das Bestandshaus ausreichend...
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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