Bauvertrag - Untersicherheit bezüglich Zahlungsplan

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A

Alex85

Um eine Baugenehmigung oder Freistellungsverfahren einzuleiten, muss man nicht Besitzer oder gar Eigentümer eines Grundstücks sein, geschweige dies bezahlt haben. Oder ist das NRW exclusiv?
Also sobald sich der Vermesser in der Lage fühlt, die Lagepläne zu erstellen, kanns eigentlich mit der Genehmigungsplanung voran gehen.
 
H

HilfeHilfe

fairer Plan, hätte ich keine Bauchschmerzen. Eure Bauleistungsbeschreibung würde ich dennoch prüfen lassen. Evtl. gibt da die ein oder andere Nachfrage oder Änderungswünsche ( wenn es den noch geht)

Hat uns 300 e netto gekostet
 
F

fortuneflake

Richtig, auf den Eigentümer kommt es nicht an. Aber das Grundstück muss erst erschlossen sein und das ist es erst wenn die Straße fertig ist.

@HilfeHilfe:
Wo habt ihr die Bauleistungsbeschreibung prüfen lassen?
Unsere ist eigentlich ziemlich genau, Marken, Stärken, usw sind genau benannt und den Passus "gleichwertig" haben wir schon unkompliziert streichen lassen.

Ich überlege wegen dem Bauvertrag, in wieweit eine Prüfung Sinn macht. Nützt mir ja nichts, wenn ich den BU vergraule bzw. der nur nach seinem Vertrag bauen will. Letztendlich muss es wohl akzeptieren. Und der Ratenplan passt ja anscheinend, der ist ja eigentlich das wichtigste mit?
 
B

Bieber0815

Aber das Grundstück muss erst erschlossen sein und das ist es erst wenn die Straße fertig ist.
Was heißt fertig? Um als erschlossen zu gelten, muss halt nur ein Anschluss gegeben sein. Das kann auch ein Schotterweg sein.

Und der Ratenplan passt ja anscheinend, der ist ja eigentlich das wichtigste mit?
Mir wären noch Termine wichtig, also vor allem die garantierte Fertigstellung, idealerweise gleich mit einer Regelung, was passiert, wenn ... (alternativ: Dauer der Bauzeit ab Erteilung der Genehmigung). Ferner wäre es interessant, ob Baugesetzbuch oder VOB gilt.

Da es jüngst eine Änderung im Recht gab, könnten meine Hinweise teilweise überholt sein .
 
F

fortuneflake

Also die Straße ist angelegt und muss quasi noch geteert werden und die Gehwege gepflastert. Dann gibt es eine Abnahme für das neue Wohngebiet und mit der dann fertigen Erschließung ist der Grundstückspreis fällig.

Hier der Passus zur Bauzeit:

Die Bauzeit beträgt 34 Wochen ab Baubeginn.
(2) Die Bauzeit ist der Zeitraum zwischen Baubeginn und Fertigstellung der auftragsgemäßen
Leistung. Die unter Ziffer 1 vereinbarte Bauzeit setzt voraus, dass innerhalb von zwei Monaten nach
Auftragsannahme das Baugesuch bei den Behörden eingereicht werden kann und nach spätestens
weiteren 3 Monaten die Baugenehmigung bzw. Baufreigabe vom Auftraggeber an den Auftragnehmer
ausgehändigt wird. Sollte die Summe der vorstehenden Fristen (5 Monate) aus Gründen überschritten
werden, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Bauzeit angemessen verlängert.
(3) Der für die Bauzeit maßgebliche Baubeginn erfolgt einen Monat nach Erfüllung der dem Bauherren
obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß § 4 dieses Vertrages unter der Voraussetzung, dass der
Baubeginn nicht zu einer ortsüblichen Winterpause liegt. Eine Winterpause und Schlechtwettertage
verlängern die Bauzeit entsprechend. Darüber hinaus verlängert sich die Fertigstellungsfrist, wenn
eine Verzögerung aus Gründen eintritt, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat. Dazu
gehören insbesondere höhere Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Streik oder fehlenden
Belieferungen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer mit notwendigen Material. Bei
Fälligkeit nicht gezahlter Rechnungen verlängert sich die Bauzeit ebenfalls. Der voraussichtliche
Baubeginn wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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