Gültigkeit der Baugenehmigung nach Teilung des Grundstücks

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B

baschdieh

Hallo liebes Forum,

mein zukünftiger Nachbar möchte ein Carport bauen (ca. 5.50m hoch). Eine entsprechende Baugenehmigung liegt vor. Nach der erteilten Baugenehmigung wurde das Grundstück geteilt und die eine hälfte an mich verkauft. Nun liegt der Carport genau an der Grundstücksgrenze. Problem ist, dass mein Bauvorhaben zwar die 3m Grenzabstand einhält - allerdings an dieser Seite bodentiefe Fenster verbaut sind. D.h. ich werde dann nur noch auf seinen Beton-Carport mit einen Abstand von drei Metern schauen.

Frage:
1. Ist die Baugenehmigung noch gültig? Das Grundstück wurde geteilt, d.h. nun müsste er doch eine neue Baugenehmigung einholen?
2. Darf er einfach ein 5.5m Carport an die Grundstücksgrenze ohne meine Genehmigung bauen?

Vielen Dank und viele Grüße!
 
11ant

11ant

Ich bin kein Jurist, Rechtsberatung wäre hier aber ohnehin nicht zulässig. Baurecht ist auch kein triviales Thema. Insofern kann man Dir hier zum Einzelfall und zur formalen Gültigkeitsfortwirkung nichts sagen.

1. Ist die Baugenehmigung noch gültig? Das Grundstück wurde geteilt, d.h. nun müsste er doch eine neue Baugenehmigung einholen?
Grundsätzlich könnte wohl neu zu prüfen sein, ob sein Bauvorhaben die erlaubte Grundflächenzahl noch einhält. Die Fläche des Grundstücks ist seinen Teil betreffend durch die Teilung ja gemindert worden, weil der Rest nun nicht mehr dazu zählt.

2. Darf er einfach ein 5.5m Carport an die Grundstücksgrenze ohne meine Genehmigung bauen?
In der Regel darf er sogar 12 m ohne Abstand an Eurer gemeinsamen Grenze entlang bauen, davon 9 m mit der Garage bzw. dem Carport.

Ein Recht auf einen dekorativeren Ausblick als auf den Grenzcarport hast Du als Nachbar nicht. Selbst wenn an dieser Seite Dein Badewannen- oder Lesesesselfenster wäre. Oder Deine Frühstücksterrasse. Der Carport darf auf die Grenze, sogar wenn ein häßliches Auto drinsteht.

Problem ist, dass mein Bauvorhaben zwar die 3m Grenzabstand einhält - allerdings an dieser Seite bodentiefe Fenster verbaut sind. D.h. ich werde dann nur noch auf seinen Beton-Carport mit einen Abstand von drei Metern schauen.
Hättest Du mehr Abstand zu seinem Carport haben wollen, hättest Du diesen Mehrabstand auf Deinem eigenen Grundstück halten müssen. Garagen und ähnliche Nebengebäude genießen regelmäßig ein Grenzbebauungsprivileg.
 
M

Maria16

Hallo,
wie viel Ärger ist dir das Thema denn wert, so unter künftigen Nachbarn?

Wenn du da unempfindlich bist, stellst du diese Frage mal im Bauamt. Die dürfen zwar auch keine Rechtsberatung durchführen, aber vielleicht an der Höhe der Garage interessiert sein...
 
Y

ypg

Die Baugesetze, das Fundament für Genehmigungen, müssen dennoch eingehalten werden. Da gibt es zur Grenzbebauung Regeln, zB darf ein Carport nur eine bestimmte Höhe haben.
Da die Grundvoraussetzungen sich jetzt geändert haben, müsste der Antrag neu eingereicht werden.
Das ist jetzt von mir laienhaftes Addieren von Vermutungen und ersetzt keine Rechtsberatung.


Gruß, Yvonne
 
E

Escroda

Wie @11ant schon schrieb, können im Einzelfall viele Tatsachen eine Rolle spielen, z.B. bestehende Baulasten, nachbarliche Zustimmungen durch Vorbesitzer, Grundbucheintragungen, Bebauungsplan-Festsetzungen, die dann durch einen Fachanwalt zu klären wären.
Grundsätzlich gilt eine Baugenehmigung nur für das in den Bauvorlagen beschriebene Baugrundstück. Es gibt sogar die Auffassung, dass allein die Änderung der Katasterbezeichnung zur Ungültigkeit der Baugenehmigung führe, also auch in den in der Praxis häufig vorkommenden Fälle, in denen das Baugrundstück im amtlich beglaubigten Lageplan mit geplanten Grenzen und vorläufiger Flurstücksnummer dargestellt ist.
Die zulässige Grenzbebauung regelt §6 HBO:
(1) ... Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.
Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze
gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.
...
(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
1. eine Garage
...
Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser
Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m2 sein.
(11) Festsetzungen eines Bebauungsplan oder einer anderen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Satzung, die die Tiefe der Abstandsflächen bindend bestimmen, haben Vorrang.

mein Bauvorhaben zwar die 3m Grenzabstand einhält - allerdings an dieser Seite bodentiefe Fenster verbaut sind.
Planst Du noch oder wohnst Du schon?
 
A

Alex85

Mal angenommen, die Genehmigung wäre tatsächlich ungültig. Inwiefern glaubst du, dass sich deine Situation dadurch verbessert?
Es darf angenommen werden, dass ein Carport auf der Grenze genehmigunsfähig ist. Über Höhen und Längen kann man dann vielleicht noch zanken, aber am Ende des Tages wirst du aus deinem Fenster auf ein Carport gucken dürfen, welches 3m entfernt steht. Ob es soviel besser ist, in 3m auf eine Hecke oder in 6m auf die Nachbarwand oder gar in dessen Haus zu gucken, sei eh nochmal dahin gestellt. Ergo ist dies meiner Ansicht nach keine Gebäudeseite, die sich für bodentiefe Fenster anbietet.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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