Beleihungswertgutachten und Art. 13 Grundgesetz

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M

maxundmoritz

Hallo zusammen,

ich habe mir vor 5 Jahren ein Altbauhaus für rund 200.000 € gekauft. Dafür und für die anschließende Renovierung habe ich einen Kredit über 230.000 € bei der Sparkasse aufgenommen. Insgesamt habe ich rund 350.000 € reingesteckt. Meine Restschuld beläuft sich derzeit auf 180.000.

Nun habe ich von der Sparkasse ein Schreiben bekommen, dass ich in die Anfertigung eines Beleihungswertgutachtens einwilligen soll. Sprich es sollen von der Sparkasse beauftragte Gutachter mein Haus besichtigen und von innen und außen Fotos machen, um das besagte Gutachten zu erstellen.

Das wundert mich, denn mein Darlehensvertrag läuft seit damals ohne Probleme. Ich habe sogar schon eine Sondertilgung getätigt. Nie war ich im Verzug oder war mein Girokonto im Minus. Warum kommt das jetzt nach 5 Jahren. Wäre dies vor Kreditvergabe geschehen, dann hätte ich dafür Verständnis aber so nicht.
Auf Nachfrage bei der Sparkasse bekam ich zur Antwort, dass es eine neue Gesetzeslage gibt, nach der die Banken zum Anfertigen eines solchen Gutachtens verpflichtet sind (Beleihungswertverordnung). Dazu gehöre zwingend die Außen- und Innenbesichtigung.

Nun stellen sich mir folgende Fragen:

a) Wie ist das mit Art. 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar?
b) In welchem Paragraph verpflichtet mich der Gesetzgeber dazu, dem Kreditgeber diesen Zutritt zu gewähren?
c) Meine Darlehenssumme ging ja fast schon für die Anschaffung darauf. Was geht die Sparkasse also nun meine Privatsphäre an?
d) Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

Es kann doch nicht sein, dass der Gesetzgeber den Kreditinstituten diesen uneingeschränkten Zugang zu der Privatsphäre gestattet. Man bedenke wie viele Kreditnehmer davon betroffen sein dürften. Dies käme ja fast einer flächendeckenden Spionage gleich!

Bin für jede Antwort dankbar!

Viele Grüße,
Max
 
lastdrop

lastdrop

Höre ich zum ersten Mal ...

Lass Dir doch mal von der Bank die Rechtsgrundlage geben/zeigen.

Und schau noch mal in Deinen Kreditvertrag, ob die Bank Informationen und Gutachten einfach anfordern kann.
 
T

toxicmolotof

Erster Ansatz, und ich denke, dass sich die Bank darauf bezieht, wird sich in Art. 208 der CRR finden.

Danach müssen wohnwirtschaftliche Immobilien alle 3 Jahre bewertet werden.

Allerdings: Wie die Bank das macht, ist deren Sache. Du kannst den Zutritt natürlich verweigern.

Ob und inwiefern das der Sache dienlich ist, musst du selbst wissen. Spielen wir das Spiel mal durch: Der Wert wird wegen Unkenntnis geringer eingeschätzt, ein späteres Prolongationsangebot könnte daher teurer werden als nötig. Oder das Objekt erfährt im Extremfall einen so großen Wertverfall, dass du zur Nachsicherung aufgefordert wirst, da sonst eine Kreditkündigung droht. Beides sehr konstruiert, aber möglich.

Nun aber zurück zum Anfang: Die Bank ist zur Bewertung verpflichtet, die Begehung der schnellste und effizienteste Weg.

Und ich verspreche dir... Die Bank und der Taxator haben nicht das geringste Interesse an deiner Bettwäschefarbe, dem Inhalt deiner Küche oder dem Wandgemälde im Wohnzimmer. Es geht einzig und allein um Bauwerksschäden und Zustand des Gebäudes und der Hausinstallationen wie Heizung oder Bäder.

Alles andere ist sowas von egal.
 
M

maxundmoritz

Hallo,

danke für die Antworten.
Ich habe mich inzwischen mit meinem Kreditberater in Verbindung gesetzt. Er will mir zeitnah mitteilen, auf welchen Rechtsvorschriften die Innenbesichtigung beruht. Da bin ich mal gespannt....
Mich ärgert, dass die Bank ausdrücklich sagt, dass ich vom Ergebnis des Gutachtens nichts erfahre! Ob das mit dem Datenschutzgesetz im Einklang steht? Ich denke schon, dass man das Recht hat zu erfahren, welche Daten von einem gespeichert werden, oder?
Was bedeutet Nachsicherung? Kann der Vertrag fristlos gekündigt werden? Womöglich mit "Vorfälligkeitsentschädigung" oder einer anderen Strafe?

Viele Grüße,
Max
 
O

Otus11

a) Wie ist das mit Art. 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar?
b) In welchem Paragraph verpflichtet mich der Gesetzgeber dazu, dem Kreditgeber diesen Zutritt zu gewähren?
c) Meine Darlehenssumme ging ja fast schon für die Anschaffung darauf. Was geht die Sparkasse also nun meine Privatsphäre an?
d) Hat jemand ähnliche Erfahrungen?
Vergleichbare Fälle:
Jeder Mieter unterliegt z.B. dem (vertraglichen) Besichtigungsrecht des Vermieters, muss Interessenten bei Verkauf in die Wohnung lassen....
Eigentümer einer Sache hat gegen Besitzer z.B. Rechte aus 809 BGB... Reg dich also ab.

Besichtigungsrecht folgt z.B. aus vertraglichen Nebenpflichten, die gesetzlich ihre Grundlage allgemein in z.B. den 241, 311 BGB haben. Muss ggf. eingeklagt und vollstreckt werden, geht aber alles.

Zu den Fragen:
a) Prima, da Art. 13 GG nur vor Eingriffen des Staates schützen will.
b) Konkret vermutlich aus der Richtlinie, jedenfalls als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag als Vertragsverhältnis, s.o.. Muss u.a. verhältnismäßig sein und ist eine Interessenabwägung.
c) Die Sicherheit soll werthaltig sein. Vertrauen vs Kontrolle.
d) z.B. Mieter, s.o..

Inhalt und Schranken des Eigentums gewährt und bestimmt der Staat. So ist es nun mal.
 
M

maxundmoritz

Hallo Otus11,

Vergleichbare Fälle:
Jeder Mieter unterliegt z.B. dem (vertraglichen) Besichtigungsrecht des Vermieters, muss Interessenten bei Verkauf in die Wohnung lassen....
Eigentümer einer Sache hat gegen Besitzer z.B. Rechte aus 809 BGB... Reg dich also ab.
Ich finde das überhaupt nicht vergleichbar. Der Eigentümer bin ich und nicht die Bank! Es spielt ja auch keine Rolle, wie hoch die Grundschuld im Vergleich zum Wert der Immobilie ist. Die Bank würde das Gutachten auch einfordern, wenn die Restschuld 10.000 € beträgt. Vergleichbar wären allerhöchstens die Befugnisse des Schornsteinfegers, die allerdings mit Art. 13 Abs. 7 GG konform sind.


Besichtigungsrecht folgt z.B. aus vertraglichen Nebenpflichten, die gesetzlich ihre Grundlage allgemein in z.B. den 241, 311 BGB haben. Muss ggf. eingeklagt und vollstreckt werden, geht aber alles.
In meinen Vertragsunterlagen ist von Fotodokumentation der Innenräume keine Rede, auch nicht von Beleihungswertgutachten etc..


a) Prima, da Art. 13 GG nur vor Eingriffen des Staates schützen will.
Das verstehe ich nicht. Wo steht, dass der Art. 13 nur für den Staat gilt? Gilt Art.1 Abs. 1 Satz 1 GG auch nur für den Staat?


Ich bin gespannt auf die Antwort der Sparkasse.

Viele Grüße,
Max
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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