Amtlicher Lageplan und Baugenehmigung / Bauantrag

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S

sauerpeter

Hall Leute,
bin mal wieder auf eure Erfahrungen gespannt bzw. Wissen: In den amtlichen Lageplan gehören ja auch die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (bspw. Schuppen etc.).
Bei uns ist es so, das im hinteren Teil ein alter Schuppen steht. Grenzbebauung ca. 12m.

Wir planen aber ein Garage und die soll auch gleich mit in den Bauantrag.
Was nun? Garage wird nicht genehmigt? Bauantrag wird abgelehnt?
Eigentlich würden wir den gern behalten, zumindest über die Bauphase wenigstens, um Dinge unterstellen udn einschließen zu können. Wenn es nicht anders geht, kann er wegen uns danach weg, da uns die Garage wichtiger ist.
Aber wie verhält es sich dann mit der Genehmigung des Bauantrages?

Oder gibt es gar sowas wie "Bestandsschutz", wenn das Gebäude/der Schuppen schon Jahre steht? Soll aus den 70er sein.

Vielen Dank für eure Hilfe.
 
D

DG

Hallo Thomas,

das musst Du mit Architekt/Vermesser klären. Man kann diese Bauten evtl. heilen, in dem man nachträglich einen Bauantrag stellt, was allerdings entweder für den Altbau und/oder für die Garage eine Baulast auslösen kann. Möglicherweise hast Du auf Grund des Baujahrs aber tatsächlich Bestandsschutz, kann man aber nur im Einzelfall klären - eine verlässliche Aussage kann man Dir hier im Forum nicht geben.

Architekt und Vermesser können das aber schnell mit dem Bauamt klären bzw. Dir die verschiedenen Optionen darlegen. Hängt auch von der örtlichen Handhabe der Bauämter ab - manche lassen sich zB auf eine Auflage zur Baugenehmigung ein, die einen späteren Abriss des Schuppens beinhaltet. Andere Bauämter lehnen das prinzipiell ab.

MfG
Dirk Grafe
 
S

sauerpeter

Hallo Dirk,

vielen Dank für deine Antwort. Kannst du mir nochmal kurz sagen, wie das mit der Baulast gemeint ist? Das habe ich glaube nicht ganz verstanden.

Wäre es eine Möglichkeit bzw. hilfreich, das Einverständnis des Nachbarn einzuholen? Wenn er sagt bespw., dass das ok ist, hätten wir dann eine Chance? rein aus deiner Erfahrung heraus.
 
D

DG

Ich muss meinen obigen Beitrag ergänzen/korrigieren, denn in BB gibt es keine Baulasten (Quelle Wikipedia), sondern nur Grunddienstbarkeiten:

Brandenburg

Baulasten und Baulastenverzeichnis gab es nur von ihrer Einführung durch die letzte Bauordnung der DDR im Jahr 1990 an bis zum Jahr 1994. Seitdem werden die entsprechenden Verpflichtungen gemäß § 65 der Brandenburgischen Bauordnung als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten derjenigen Gebietskörperschaft, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörde ist, in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Ich gehe davon aus, dass das Prozedere mehr oder weniger das Gleiche ist, d.h., das Bauamt verlangt hier womöglich die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Garage und/oder den Bestand (Schuppen), vorher kann möglicherweise die Baugenehmigung verweigert werden.

Ohne Pläne und weitere Infos ist das aber nur grob zu erläutern. Vor allem haben Dein Architekt und Vermesser (beide brauchst Du eh) vor Ort den persönlichen Kontakt zum Bauamt und wissen, wie die jeweilige Vorgehensweise des betreffenden Amtes (teilw. des Mitarbeiters) ist. Ich kann Dir hier also 5 Szenarien lang und breit erläutern und Dein Architekt bzw. Vermesser vor Ort nimmt womöglich einmal den Telefonhörer in die Hand und regelt das in 5 Minuten völlig anders. Allein mit dem Nachbarn wird es aber vermutlich nicht gehen, schon allein, weil die Grunddienstbarkeit (vermutlich) auch mit entsprechenden Plänen dargestellt werden muss. Eine Zeichnung auf einem Bierdeckel reicht nicht aus. ;)

Also frag' die Leute bitte direkt, die machen das jeden Tag und können Dir viel schneller weiterhelfen, als man das hier lösen/erklären kann.

MfG
Dirk Grafe
 
S

sauerpeter

Danke Dirk, das hat mir sehr weiter geholfen.
Eine Frage hat sich, wie immer :), noch aus deinem Text ergeben. Grunddienstbarkeiten für den Schuppen oder Garage: Müsste ich mir da eine eintragen lassen oder immer der jeweilige Nachbar, zu dem der Schuppen oder die Garage steht?
Danke für deine Hilfe!
 
D

DG

Zwingend auf dem dienenden Flurstück, das ist in Deinem Fall das Nachbargrundstück.

Manche Notare - und ich halte das für richtig - schlagen ihren Kunden vor, es auf beiden Grundstücken einzutragen, also einmal auf dem dienenden/belasteten Flurstück und einmal auf dem begünstigten Flurstück.

Das hat zur Folge, dass bei Eigentumsübergängen bzw. bei entsprechender Grundbuch-Abfrage immer beide Varianten rauskommen und im Laufe der Zeit keine Information verloren geht.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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