Hallo zusammen,
um auf Walzes Frage zurückzukommen, hier nun meine Antwort:
Bei einer Veräußerung des versicherten Gebäudes geht die Versicherung gemäß § 69 VVG (Versicherungsvertragsgesetzt) automatisch auf den Käufer über, ohne daß es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Der Versicherungsnehmer hat die Veräußerung gemäß § 71 VVG unverzüglich seiner Versicherung anzuzeigen.
Will der neue Eigentümer die Versicherung nicht übernehmen, so kann er die Versicherung innerhalb eines Monats nach Erwerb kündigen; weiß er nichts von dem Bestehen des Vertrages, kann er innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er vom Bestehen des Vertrages erfahren hat.
Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt der Tag der grundbuchamtlichen Eintragung.
Eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Eintragung, z.B. nach der "Auflassung" im Grundbuch, ist rechtsungültig.
Auch der Versicherer kann den Vertrag gemäß § 70 VVG innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung erfahren hat, kündigen.
Sind zu einer Gebäudeversicherung Hypothekenbestätigungen ausgestellt, kann der Versicherer trotzdem kündigen; dann muß aber der Hypothekengläubiger sofort von der Kündigung und Löschung des Vertrages verständigt werden.
Hat der neue Besitzer das Gebäude geerbt, muß er nach den Vorschriften des Baugesetzbuch alle Verbindlichkeiten übernehmen, die mit der Erbschaft zusammenhängen; eine Kündigung nach §§ 69 oder 70 VVG hat dann keine Gültigkeit.