Schlüsselfertiges Haus bereits versichert, was tun?

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Lily

Guest
die Unterschiede sind bei den Preisen nicht so groß, wichtig ist dass die Versicherung immer über den Neuwert eines Hauses geht !!!

by Sam22
 
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Lily

Guest
die Unterschiede sind bei den Preisen nicht so groß, wichtig ist dass die Versicherung immer über den Neuwert eines Hauses geht !!!

by Sam22
Leider hört man immer wieder dass Häuser abfackeln und die Besitzer dann nichts mehr haben ausser dem was sie am Körper tragen. Oft genug sind diese Leute nicht versichert, ich finde das sollte für alle Häuser Pflicht werden.

by Angie
 
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Lily

Guest
Hi Angie,

da hast du völlig Recht damit, so eine Versicherung ist nicht teuer und das sollte einem das Haus schon wert sein.
Und jeder sollte Rauchmelder haben die retten dein Leben wenn es mal zum Ernstfall kommt. :eek:

Schneider
 
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Danton

Hallo zusammen,

um auf Walzes Frage zurückzukommen, hier nun meine Antwort:

Bei einer Veräußerung des versicherten Gebäudes geht die Versicherung gemäß § 69 VVG (Versicherungsvertragsgesetzt) automatisch auf den Käufer über, ohne daß es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Der Versicherungsnehmer hat die Veräußerung gemäß § 71 VVG unverzüglich seiner Versicherung anzuzeigen.

Will der neue Eigentümer die Versicherung nicht übernehmen, so kann er die Versicherung innerhalb eines Monats nach Erwerb kündigen; weiß er nichts von dem Bestehen des Vertrages, kann er innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er vom Bestehen des Vertrages erfahren hat.
Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt der Tag der grundbuchamtlichen Eintragung.
Eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Eintragung, z.B. nach der "Auflassung" im Grundbuch, ist rechtsungültig.

Auch der Versicherer kann den Vertrag gemäß § 70 VVG innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung erfahren hat, kündigen.
Sind zu einer Gebäudeversicherung Hypothekenbestätigungen ausgestellt, kann der Versicherer trotzdem kündigen; dann muß aber der Hypothekengläubiger sofort von der Kündigung und Löschung des Vertrages verständigt werden.

Hat der neue Besitzer das Gebäude geerbt, muß er nach den Vorschriften des Baugesetzbuch alle Verbindlichkeiten übernehmen, die mit der Erbschaft zusammenhängen; eine Kündigung nach §§ 69 oder 70 VVG hat dann keine Gültigkeit.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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