Sicherheitsleistung / Leistungsverweigerung

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P

Principio

Hallo! Unser Architekt fordert jetzt eine Sicherheitsleistung vor Fertigstellung der Werkverträge. Der Grund: Zuletzt leisteten wir die Abschlagszahlungen nicht fristgerecht. Jedoch widersprachen wir denen sofort, weil einzelne Rechnungspositionen für uns nicht erklärbar waren. Ein Verzug lag definitiv nicht vor!
Die Rechnungen wurden uns mit einem ZZ von 7 Tagen in Rechnung gestellt. Anfangs waren es 14. Welches ZZ ist grundsätzlich üblich?
Die Forderung der Sicherheitsleistung ist die Voraussetzung der weiteren Zusammenarbeit.
Sie kündigt uns die Leistungsverweigerung an, falls wir dem nicht zustimmen.
Was ist, wenn ich dem nicht zustimme, und die Architektin Ihre Drohung wahrmacht. Welche Möglichkeiten habe ich, Schadenersatz geltend zu machen?
Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
B

Bauexperte

Guten Abend,

welche Abschlagszahlungen hast Du wofür geleistet und mit welchem Grund verspätet bezahlt?

Welches ZZ wurde im Vertrag mit der/dem ? ArchitektIN vereinbart?

Worauf soll sich ein Schadenersatz begründen?




Liebe Grüsse, Bauexperte von unterwegs
Bauexperte
 
P

Principio

Guten Morgen! Im Vertrag wurde kein ZZ festgehalten. Innerhalb des Vertrages wurden Zahlungen analog HOAI (1.15% mit Vorlage des Vorentwurfes, 2.35% mit Vorliegen der Baugenehmigung, 3.10% bei Fertigstellung der Werkpläne ...) geregelt. Unstimmigkeit und mangelnde Prüffähigkeit bestand, weil ich eine Abschlagszahlung zweimal erhielt, jedoch mit abweichender Bausumme. Und das, obwohl wir im persönlichen Gespräch vorab die Baukosten im Detail besprachen.
Der Schadenersatz könnte sich darauf berufen, dass ich einen neuen Architekten einschalten muss. Dieser muss die Haftung für die komplette Planung übernehmen und außerdem doppelte Arbeiten verrichten, die auch in Rechnung gestellt werden.
 
Musketier

Musketier

Wieviel später habt ihr denn dann die Summe beglichen?

Als Buchhalter kenne ich sowohl die private Sicht, als auch die Sicht des Unternehmens.
Eine doppelte Rechnung sollte recht schnell geklärt sein.
Bei unstimmigen Positionen kann man die entsprechenden Positionen einbehalten und den Rest überweisen. Sowas kommt immer besser als ein kompletter Einbehalt. Ein Unternehmen ist nunmal keine Wechselstube und geht erstmal in Vorleistung. Irgendwann wollen die auch ihr Geld haben.

Übrigens sofern keine Fälligkeit vereinbart ist, gilt meines Wissens rein rechtlich die sofortige Fälligkeit.
 
B

Bauexperte

Guten Abend,

sofern es keine schriftliche Vereinbarungen zum Zahlungsziel gibt, gilt immer die gesetzliche Zahlungsfrist, welche sich aus § 286 Baugesetzbuch ergibt. Aber jedes angegebene Zahlungsziel auf einer Rechnung "bricht" die gesetzlichen Bestimmungen; dennoch bist Du nach Ablauf von 30 Tagen - mit allen Konsequenzen - in Verzug.

Dagegen kann eine Sicherheitsleistung nur dann gefordert werden, wenn sie zuvor vertraglich auch vereinbart wurde. Du solltest also in Deinen Vertrag schauen.

Der Schadenersatz könnte sich darauf berufen, dass ich einen neuen Architekten einschalten muss. Dieser muss die Haftung für die komplette Planung übernehmen und außerdem doppelte Arbeiten verrichten, die auch in Rechnung gestellt werden.
Du bist salamitaktisch (cooler Begriff Volker) unterwegs. Insofern kann ich Dir auch nichts zur Möglichkeit eines Schadensersatzes sagen. Rechtlich beleuchten darf ich es eh nicht ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
B

Bieber0815

Unser Architekt fordert jetzt eine Sicherheitsleistung
Was heißt das konkret? Sollst Du eine Bankbürgschaft beibringen, einen Barscheck hinterlegen, Deine Schwiegermutter überlassen? Oder etwa bares Geld überweisen? Wieviel?

Bin nur neugierig ...

Wenn Du die Rechnungen bezahlt hast und einen Vertrag mit dem Architekten hast, wird dieser nicht einfach zurück treten können, INAL. Auf der anderen Seite: Wenn er seine Leistung verweigert, wirst Du auch nicht glücklich, falls Du ihn zur Leistungserbringungen (auf dem Wege der Klage) zwingen könntest. Es gibt also entweder eine gütliche Einigung über die Fortsetzung der Zusammenarbeit (miteinander reden!) oder ihr geht so schnell wie möglich getrennte Wege. Falls letzteres zutrifft, musst Du sehen, wie Du möglichst elegant aus der Affaire kommst.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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