KfW Energieeffizient Bauen

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H

Häuserlbauer

Hallo miteinander,
die Planung unseres Bauvorhabens ist fast abgeschlossen und wir wollen nächstes Jahr spätestens Anfang April loslegen. Noch vor Weihnachten möchte ich mit Banken über die Finanzierung sprechen.

Unser Architekt war/ist bis zur Genehmigungsplanung beauftragt, d.h. die Bauführung/Aufsicht übernehme ich als Ingenieur (habe sehr gute Kontakte in die Baubranche) selbst.

Unser Haus ist so geplant, dass im Keller eine Einliegerwohnung samt Lichtgraben(Zimmer mit Bad und Kochecke) vorgesehen ist - insgesamt etwa 40 qm. Diese Einliegerwohnung ist über die Kellertreppe, direkt nach der (Haupt-)Haustüre zu erreichen. Des Weiteren gibt es direkt nach der (Haupt-)Haustüre eine weitere (kleine) Eingangstüre ins Haus (unsere Wohnung, von dort aus geht es auch ins OG). Wenn man das Haus betritt steht man also vor der Eingangstür in die Hauptwohnung und rechts geht es per Kellertreppe nach unten, wo die Einliegerwohnung ist (abschließbar). Die Treppe ins OG befindet sich nach der Eingangstür in die "Wohnung".

Einliegerwohnung und "Haus" sind also über die Kellertreppe getrennt, einzeln abschließbar und durch die Haustüre direkt zugänglich - laut Architekt ist das so richtig und in Ordnung!?

Ich habe 2 Fragen:
1. Wenn ich KfW 153 für 2 Wohneinheiten beantrage bekomme ich dann pro Wohneinheit 50T€ also insgesamt 100 T€ pauschal. Oder ist es so, dass ich 50 T€ für das Haus (die große Wohneinheit) bekomme und für die kleine Einliegerwohnung nur anteilig? - Das Geld brauchen können wir allemal, da der Bau etwa 400 T€ kostet und wir etwa die Hälfte an Kredit benötigen.

2. Eigentlich sollte es ein KfW 55 Haus werden. Das lohnt sich auf den ersten Blick wegen des Tilgungszuschusses (der ja auch wieder vom Darlehensbetrag abhängt). Auf den zweiten Blick ist es so, dass anscheinend der Energieberater den Bau begleiten muss was zusätzliche Kosten verursacht. Ist es also nicht VIELLEICHT sinnvoller oder zumindest eine Überlegung wert nur KfW 70 in Anspruch zu nehmen obwohl es theoretisch sogar KfW 55 ist...?

Ich wäre über Erfahrungen bezüglich KfW / 2 WE (Einliegerwohnung) und den damit verbundenen Kosten und Auflagen sehr dankbar.


Herzliche Grüße!
 
N

Naddl

Hallo Häuslebauer,

Die KFW fördert den Bau oder Kauf von eigengenutzten Häusern oder Eigentumswohnungen. Wollt ihr die untere Wohnung vermieten? Dann würde die Förderung eh rausfallen...

Grüße
Naddl
 
D

Doc.Schnaggls

Die KFW fördert den Bau oder Kauf von eigengenutzten Häusern oder Eigentumswohnungen. Wollt ihr die untere Wohnung vermieten? Dann würde die Förderung eh rausfallen...
Hallo Naddl,

woher hast du diese Information?

Ich habe konnte in der Produktbeschreibung der KfW keine derartige Einschränkung finden.

Grüße,

Dirk
 
Patchwork

Patchwork

Die Aussage von Naddl ist schlichtweg falsch. Vermietung od. Eigennutzung ist völlig unabhängig vom KFW-Darlehen. Sobald die "Erstellung" der kleinen Wohneinheit >50T€ kostet (und davon sollte man definitiv ausgehen) bekommst Du 2x50T€. Kfw55 bekommst Du einen Tilgungszuschuss von 2,5T€. Das rechnet sich wirtschaftlich niemals, ist also eine reine "Gewissensentscheidung".
 
T

toxicmolotof

Ich bin kein Fan von "zurechtgelegten" Lösungen.

Wenn es sich tatsächlich um eine später autonom genutzte Einliegerwohnung handelt (sei es Onkel, Vater, Mutter, Tante, Kind oder Vermietung) hast du nicht nur das Recht, sonder bist auch moralisch auf der sicheren Seite. Dann kann man diese Förderung guten Gewissens auch nutzen. Praktisch scheint, so wie schon geantwortet wurde, die Darstellung plausibel, dass es sich um zwei getrennte Wohneinheiten handelt. Die Kriterien und Anforderungen an die Wohnung scheinen also erfüllt zu sein.

Wenn du diese Einliegerwohnung aber nur fiktiv darstellst und sie deiner Wohnnutzung zuschlägst (keine eigene Küche!) oder daraus dein Heimbüro machst sehe ich es als Steuerzahler als verwerflich und betrügerisch an, da es sich praktisch (nicht auf dem Papier) um Subentionsbetug handelt.

§ 264 StGB
Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
Bedenke daher bei deiner Entscheidung ob du solch ein Verhalten gegebenenfalls gutheißt und damit gut schlafen kannst.

Ich hätte auch die Möglichkeit gehabt aus unserem Haus zwei Wohneinheiten zu "gestalten", habe aber sowohl darauf, als auch die Förderung verzichtet, da es sich faktisch nicht um zwei WE handelt.
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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