Genehmigungsverfahren Haus verschieben

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S

speer

Hallo zusammen,
wohne in BW und habe bereits vor einem Jahr ein genehmigungsverfahren mit Ausnahmen bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde und das Bauamt stimmten dem zu.
Nun möchte ich das Haus aber nicht wie ursprünglich im Genehmigungsverfahren eingereicht 5m aufstellen sondern nur 3m zur Nachbarsgrenze. Laut dem Bebauungsplan ist das rechtens. Frage wäre muss eine neue Genehmigung eingeholt werden oder darf ich im Baufenster mein Haus platzieren wie gewünscht?
 
B

Bauexperte

Hallo,

wohne in BW und habe bereits vor einem Jahr ein Genehmigungsverfahren mit Ausnahmen bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde und das Bauamt stimmten dem zu.
Nun möchte ich das Haus aber nicht wie ursprünglich im Genehmigungsverfahren eingereicht 5m aufstellen sondern nur 3m zur Nachbarsgrenze. Laut dem Bebauungsplan ist das rechtens. Frage wäre muss eine neue Genehmigung eingeholt werden oder darf ich im Baufenster mein Haus platzieren wie gewünscht?
Wenn ich von NRW ausgehe - und ich nehme nicht an, daß es in BW anders gehandhabt wird - mußt Du einen Nachtrag zum Bauantrag bei der genehmigenden Gemeinde einreichen. Deine Baugenehmigung lautet ja auf eine Abstandsfläche von 5.00 m; Du kannst ergo nicht einfach von der Genehmigung abweichen und darauf los bauen ... auch nicht, wenn der B-Plans "nur" 3,00 m erlaubt.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Ok, daher weht der Wind, habe gerade im anderen Thread geantwortet.

Antwort ist aber "baugleich". Wenn Du einfach ohne Nachtrag auf 3m an die Grenze baust, wird das bei der Bauabnahme auffallen und hast dann das Problem, das in Form eines Nachtrags zum Bauantrag nachzuarbeiten. Dieser ist in NRW dann auch afaik um 30% erhöht, wenn das BV schon eigenmächtig verändert wurde. Wenn das dann - aus welchen Gründen auch immer - nicht geht, hast Du ein Problem. Für die Zockerei müsste es also einen gewichtigen Grund geben, wenn es nur die paar Euro für einen Nachtrag sind, vergiss' die Idee lieber gleich.

MfG
Dirk Grafe
 
S

speer

Hallo,
habe heute mit dem Generalunternehmer und dem Bauleiter telefoniert.
Beide sind der Meinung beim Kenntnisnahmeverfahren wäre dies problemlos möglich.Selbst das verkleinern des Hauses bzw. entfernen von Fenstern wäre zulässig. Nur größer darf das Haus nicht werden und zusätzliche Fenster müssen auch gemeldet werden.

Nun gut, vielleicht frag ich doch besser beim Bauamt nach.
 
B

Bauexperte

Ich schätze diese sinnentleerten Fragen im Forum ... immer wieder auf's Neue ...

Liebe Grüsse, Bauexperte


Bauexperte, von unterwegs
 
D

DG

Hallo Speer,

vielleicht solltest Du genauer differenzieren:

Ein Fenster zu entfernen oder hinzuzufügen, ist nicht das gleiche, wie den Bau von 5m auf 3m Grenzabstand zu ändern.

Zum Kenntnisnahme/Genehmigungsfreistellungsverfahren kann ich nur sagen, dass wir als öffentlich bestellte Vermessungsingenieure daran in 10-20 Jahren unsere helle Freude haben werden, weil wir dann, wenn Anbauten/Umbauten oder Neubauten im Umkreis dieser Genehmigungen entstehen sollen, den ganzen Quatsch, der da jetzt ungeprüft in die Landschaft fabriziert wird, aufräumen dürfen. inklusive der ein oder anderen Überraschung für die Eigentümer.

Kernfrage ist also - auch deswegen, weil Du im ET von "Genehmigung mit Ausnahmen" gesprochen hast - ob die angesprochenen Ausnahmen die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück betreffen. WENN Ihr von 5m auf 3m an die Grenze rückt, sollte zumindest ein fachkundiger Planer sicherstellen, dass Ihr mit 3m Grenzabstand auch hinkommt. Wenn Dein Haus nämlich an der entsprechenden Seite eine Abstandsfläche von 3,50m benötigt, dann kannst Du NICHT ohne weiteres bis auf 3m an die Grenze ranrücken.

Und wenn es für diese Verschiebung keine schriftliche Vereinbarung (i,e. Nachtrag zum Bauantrag etc. pp.) gibt, dann haftest Du für etwaige Schäden - nicht die Fachplaner, es sei denn, Du hast Zeugen, die glaubhaft versichern können, dass das mündlich besprochen wurde. Selbst dann wird bei Dir/Euch aber was hängen bleiben.

Ich kann mich daher also nur wiederholen: ändert den Bauantrag ab, wenn gravierende Änderungen geplant sind. Alles andere ist verantwortungsloser Blindflug, den Du - bei allem Respekt - nicht überblickst.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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