Einfriedung
Das eigene Grundstück ist für die meisten Menschen ein Ort, an den sie sich ungestört zurückziehen können. Wert wird dabei vor allem auf Privatsphäre gelegt. Menschen und Tiere sollen nicht einfach über die eigene Grünfläche laufen, Witterungs- und Immissionseinflüsse nach Möglichkeit minimiert und neugierige Blicke von außen abgehalten werden. Um die gewünschte Ruhe, Abgeschiedenheit und Privatsphäre im Eigenheim sicherzustellen, werden abgrenzende Anlagen wie Zäune oder Hecken angelegt. Mit ihrer Hilfe wird der Frieden auf dem Grundstück gewährleistet, weshalb es auch "Einfriedung" genannt wird.Die Wahl der passenden Einfriedung
Grundsätzlich wird zwischen einer toten und einer lebenden Einfriedung unterschieden.- Tote Einfriedung
Die klassische tote Einfriedung ist der Gartenzaun oder die Gartenmauer. Hier gelten je nach Länderrecht baurechtliche Auflagen. Als bauliche Anlage müssen sie dabei konkrete Vorgaben erfüllen. Zusätzlich können nachbarrechtliche Bestimmungen bei der Wahl der Einfriedung, deren Höhe und andere Eigenschaften von Bedeutung sein. - Lebende Einfriedung
Dabei handelt es sich um Gartenhecken, bei denen in erster Linie die nachbarrechtlichen Grenzabstände zu berücksichtigen sind. Für den Fall, dass auch der Nachbar zustimmt, kann eine solche Hecke auf der Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Dadurch fungiert sie als Grenzanlage zwischen beiden Grundstücken.
Die ortsüblichen Voraussetzungen an die Einfriedung
Neben der Wahl der passenden Einfriedung gilt es, die ortsüblichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Diese definieren einerseits, welche Art der Einfriedung infrage kommt. Andererseits legen sie fest, wie verschiedene Zaunelemente beschaffen und wie hoch sie sein dürfen. Mit einer ortsüblichen Bauweise wird dabei ein einheitliches Gesamtbild in der Nachbarschaft festgelegt.Wenn sich verschiedene Zaunelemente, Hecken und deren Höhen stark voneinander unterscheiden, ist es schwierig, auf die passende Ortsüblichkeit zu setzen. Für diesen Fall gelten die Nachbarrechtsgesetze, die von den Bundesländern selbst definiert werden. In Berlin beispielsweise gilt der 1,25 Meter hohe Maschendrahtzaun als üblich. In Niedersachsen ist eine 1,20 Meter hohe Mauer zulässig und in Sachsen-Anhalt ein 2 Meter hoher Zaun.
Die Regulierung der Einfriedung erfolgt über das Nachbarrechtsgesetz. Außer Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben die Bundesländer selbst verschiedene Vorgaben zu den Richtlinien erlassen. Dennoch gilt es zu beachten, dass das Nachbarrecht ein privates Recht ist und somit von anderen gültigen Rechten und Gesetzen überstimmt werden kann. Dazu zählen das Bau-, Straßen- und Wegerecht, aber auch das Naturschutzrecht. Daneben kann ebenso der gültige Bebauungsplan der Gemeinde das Nachbarrecht an die eigenen Bestimmungen anpassen.