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ᐅ Einzelaufmaß kann doch niemals stimmen.

Erstellt am: 24.03.21 23:22
M
Mr.Aldi
Hallo,

hoffe man kann mir hier helfen.

Wir sind gerade dabei ein Haus zu renovieren.

Ich habe mir jetzt ein Angebot von einem Stuckateur schicken lassen, da wir alle Räume verputzen lassen.
Ein Mitarbeiter war auch schon da um das Aufmaß zu nehmen.
In seinem Angebot gibt er die Wandfläche mit 220m² an.

Ich habe mir jetzt Mühe gemacht und habe mal alles selbst vermessen.
Habe einfach jede Wand Länge x Breite genommen und habe Fenster und Türen immer abgezogen.
Ich komme jetzt auf einen Wert von 158m²

Ich sprach meinen Stuckateur darauf an und er meint das die 220m² stimmen da Türen und Fenster die unter 2,5m² sind dazu gezählt werden, erst wenn das Fenster über 2,5m² sind werden diese abgezogen. Steht so in der DIN18350 Verordnung.

Für mich ergibt dies aber absolut keinen Sinn. Da ich ja Materialkosten und Arbeitskosten auf die m² bezahle.

Und die tatsächliche m² sind ja nicht die 220 sonder 158m².

Wenn ich an einer Tankstelle 20 Liter Tanke zahl ich doch auch nicht 40 Liter an der Kasse.

Versteht das irgendjemand hier und kann mir die Augen öffnen.

Danke euch

Gruß Kristof
H
hampshire
25.03.21 12:12
Übrigens: Ein Handwerker, der Dir ein Angebot nach Aufmaß macht ist heute nicht mehr selbstverständlich. Die Auftragslage ist gut und der Aufwand für ein Aufmaß - nicht bezahlt - recht hoch. Vielleicht ist das ja ein Hinweis, dass er die Arbeiten auch gut ausführen wird. Ich würde das als Geschenk ohne Verpflichtung sehen.
N
Nice-Nofret
25.03.21 12:46
Ist doch egal, wie der Handwerker zu seinem Angebotspreis kommt; für Dich zählt doch einzig, was Du zahlst und was Du dafür bekommst!
Tolentino25.03.21 12:49
Ist ein bisschen wie die Diskussion mit Versandkostenfrei oder nicht beim Onlineshopping.
Wer glaubt, er zahle bei einem mit Versandkostenfrei ausgezeicheneten Artikel die Versandkosten nicht, der ist sehr leicht manipulierbar...
Andererseits ist die vermeintliche Transparenz bei ausgewiesenen Versandkosten auch nur eine scheinbare...
N
netuser
25.03.21 13:01
hampshire schrieb:

Das stimmt. Gleichzeitig darf man davon ausgehen, dass sich ein Bauherr auch mit der Materie auseinandersetzt und bereit ist mit zu denken. Du kannst nicht jedem außerhalb der Standards ein Angebot zusammenstricken. Außerdem geht damit auch eine Vergleichbarkeit verloren.

Der Erläuterung insgesamt ist ja nichts hinzuzufügen, allerdings bleibt es für mich nicht nachvollziehbar, dass die Handwerker für ihre "unverständliche und/oder unvollständige" Angebote in Schutz genommen werden, den Kunden (= Laien) jedoch abverlangt wird sich mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Selbstverständlich ist es von Vorteil sich als Kunde mit der Materie befasst zu haben und im Vorfeld zu wissen was einen erwartet. Allerdings unterscheiden in meinen Augen genau solche Angebote gute von schlechten, in dem die einen ausführlich und für Laien einigermaßen nachvollziehbar geschrieben sind und die anderen im "Fachchinesisch" dahingerotzt und auf's Notwendige reduziert sind. Eben so nach dem Motto: "Der Kunde kann ja nachfragen" oder "muss sich der Kunde eben selbst anlesen"....!

Es täte dem Angebotsersteller in dem Fall überhaupt nicht weh, unter der berechneten Position direkt auf die genannte DIN und ggf. die Berechnungsbedingung hinzuweisen. So wäre das für den Kunden verständlich, ebenso vergleichbar und würde dem Handwerker "dumme" Nachfragen zu diesem Punkt ersparen.

Ich bin davon überzeugt, dass gerade in dem Fall bessere Vergleichbarkeit gegeben wäre und für diesen Handwerker sicherlich einen weiteren Pluspunkt im Vergleich zu anderen bedeuten würde.
H
hippjoha
25.03.21 13:16
Wenn ich bedenke, wie viel Material bei uns in die Laibungen "gepasst" hat, dann wird das in Summe vermutlich fast mehr gewesen sein, wie die "Fensterfläche"...
H
hampshire
25.03.21 13:45
netuser schrieb:

allerdings bleibt es für mich nicht nachvollziehbar, dass die Handwerker für ihre "unverständliche und/oder unvollständige" Angebote in Schutz genommen werden
Das ist ganz einfach: Wir wissen nicht, wie das Angebot aussieht und können daher auch keine besondere Unverständlichkeit oder Unvollständigkeit unterstellen. Im Zweifel gilt die Unschuldsvermutung.
aufmaß