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ᐅ Dachgauben nach der neuen bayrischen Bauverordnung

Erstellt am: 19.02.21 09:47
G
Gille D
G
Gille D
19.02.21 09:47
Hallo,

ich habe gerade mit dem Zimmermann telefoniert ,da er (noch) nicht auf dem aktuellen Stand ist würde ich gern hier um Rat fragen.
Seit 1 Februar gilt bei uns scheinbar eine neue Bauordnung und ich habe bereits den Passus "Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben wird genehmigungsfrei." gefunden.
Nun frage ich mich mehrere Dinge:
"Änderung zu Wohnzwecken" gilt das auch wenn das Geschoss schon Wohnraum ist?
Der aktuelle Stand ist folgender, das OG ist bereits Wohnraum und Schlafzimmer und Küche teilen sich eine Schleppgaube mit je einem Fenster.
Die Dachschräge schränkt halt sehr ein was Nutzung, Möbel etc angeht, darum würde ich die Gaube gern vergrößern.
Natürlich bin ich gerade dabei Pläne, Fotos etc zusammenzustellen und ich werde dann bei der Gemeinde vorstellig, aber ich bin eben gern vorbereitet.
Da ich aktuell nicht dort wohne kann ich zur Zeit aber noch keine Bilder etc dazu hochladen

Schon mal danke.

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Hallo Gille D,

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11ant19.02.21 12:51
Gille D schrieb:

Seit 1 Februar gilt bei uns scheinbar eine neue Bauordnung und ich habe bereits den Passus "Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben wird genehmigungsfrei." gefunden.
Nun frage ich mich mehrere Dinge:
"Änderung zu Wohnzwecken" gilt das auch wenn das Geschoss schon Wohnraum ist?
Ich lese das so, daß man fördern will, Dachraum von Abstellraum in Wohnraum auszubauen; und dafür auch dann keine Baugenehmigung erfordern will, wenn dazu die Errichtung von Dachgauben vorgenommen werden soll. Zu einer Erweiterung / Vergrößerung bestehender Gauben in bereits wohngenutztem Dachraum lese ich daraus nichts. Hier geht es wohl eher darum, alternativ zur Zersiedelung / Nachverdichtung in der überbauten Fläche lieber in vorhandenen Gebäuden zusätzlichen Wohnraum zu erschließen. Das klingt eher nicht nach gewöhnlicher Baurechtsnovelle, sondern speziell und typisch nach Koalitionsvertragsumsetzung.
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