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Heinzelmann7524.11.16 21:29Hallo,
wir haben eine Frage zu den Architektenkosten.
wir haben mit einem Architekten den Bauantrag geplant. Um uns kostentechnisch abzusichern haben wir vorab mit ihm dafür einen Festpreis vereinbart. Dieser ist in einem Vertrag festgeschrieben, allerdings stehen darin auch die geschätzten Baukosten und die Wohnfläche. Der Architekt sag te damals, dass er dort irgendwelche werte einsetzen muss, sie seien aber recht egal, da wir ja ohnehin einenfestpreis hätten. Nun fordert der Architekt mehr Geld, da wir diese Größen um ca. 25% überschritten haben. Hat er das Recht dazu?
Er hat uns nie darauf aufmerksam gemacht, dass wir mehr zahlen müssten, bis wir dann die Rechnung erhielten.
Danke für eure antworten.
wir haben eine Frage zu den Architektenkosten.
wir haben mit einem Architekten den Bauantrag geplant. Um uns kostentechnisch abzusichern haben wir vorab mit ihm dafür einen Festpreis vereinbart. Dieser ist in einem Vertrag festgeschrieben, allerdings stehen darin auch die geschätzten Baukosten und die Wohnfläche. Der Architekt sag te damals, dass er dort irgendwelche werte einsetzen muss, sie seien aber recht egal, da wir ja ohnehin einenfestpreis hätten. Nun fordert der Architekt mehr Geld, da wir diese Größen um ca. 25% überschritten haben. Hat er das Recht dazu?
Er hat uns nie darauf aufmerksam gemacht, dass wir mehr zahlen müssten, bis wir dann die Rechnung erhielten.
Danke für eure antworten.
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toxicmolotof25.11.16 01:45Was habt ihr für einen Vertrag mit dem Architekten und was genau steht darin? Wie erfolgt die Abrechnung laut Vertrag?
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Heinzelmann7525.11.16 06:59Baukosten und Wohnfläche sind fixiert, ebenso das Architektenhonorar für die Leistungsphase 1-4;
Zahlungsweise: Anzahlung, Zahlung nach Abgabe Bauantrag, Zahlung nach Baugenehmigung
Im Vertrag steht zusätzlich, dass Änderungen/Ergänzungen der schriftform bedürfen.
Zahlungsweise: Anzahlung, Zahlung nach Abgabe Bauantrag, Zahlung nach Baugenehmigung
Im Vertrag steht zusätzlich, dass Änderungen/Ergänzungen der schriftform bedürfen.
N
nightdancer25.11.16 08:08Im Zweifel gilt die HOAI, da zwingendes gesetzliches Preisrecht.
nightdancer schrieb:
Im Zweifel gilt die HOAI, da zwingendes gesetzliches Preisrecht.Theorie und Praxis ...
MfG
Dirk Grafe
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