Schallschutz nach DIN Norm 4109 für Baugenehmigung relevant?

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tomtom79

tomtom79

Abgesehen davon das die DIN nicht stimmt, wird er sich was dabei gedacht haben! Und ich wäre froh wenn Bahngleise in der nähe sind diese DIN einzuhalten.
 
P

Payday

die regelungswut der Behörden ist teilweise wirklich übertrieben. wenn die Bauherren ihre eigene Suppe salzen wollen ist das doch ihre Sache. lärmschutzverglasung wird wohl sicherlich drin sein.
wahrscheinlich fehlt einfach nur irgendein Stück Zertifikat, wo man wieder richtig viel Geld für nichts! (keinen Gegenwert) bezahlt. soll das Bauunternehmen garantieren nach DIN hüh und hot zu bauen, wird die Firma einen Aufschlag nehmen, für den blöden fall, das sich irgendwer irgendwann beschwert. der Kunde zahlt zig tausend Euro mehr, obwohl nichts anders gebaut wird. folgerichtig= Geld zum Fenster rausgeworfen.
 
M

MayrCh

Ich bin hier im Forum schon lange "stiller Mitleser", aber hier ein Mann vom Fach. In diesem (zugegebenermaßen schon etwas älteren) Thread werden hanebüchene Aussagen gemacht, die mir einfach die Haare zu Berge stehen lassen, die ich so nicht unkommentiert lassen kann...

Meine Frage wäre nun, ob diese DIN 4109 hier überhaupt Anwendung findet, da sie ja eigentlich nur den Schallschutz für Mehrfamilien, Reihen- und Doppelhäuser und Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen regelt.
Die DIN 4109 regelt den Schallschutz im Hochbau. Sowohl zwischen unterschiedlichen Wohneinheiten eines Mehrfamilienhaus/RH, als auch, und jetzt kommts, den Schallschutz gegen Außenlärm.

wie du schon sagst ist die DIN4109 nur für Mehrfamilienhäuser gedacht, da es im Grunde speziell um den lärmschutz zu Nachbarn geht.
das Amt hat dann recht, wenn vor dem kauf des Grundstückes (zb im Bebauungsplan) bereits klar geregelt wurde, das die DIN4109 für alle Häuser gilt.
Nein, Nein und nochmals... Nein. Die DIN 4109 ist anerkannte Regel der Technik und bauaufsichtlich eingeführt und definiert damit eine Mindeststandard an den Schallschutz, der zwingend eingehalten werden muss. Allerdings bleiben die anerkannten Regeln der Technik immer dem wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen zurück, so dass die DIN 4109 (die den Stand der Technik Ende der 80er beschreibt) inzwischen wirklich nur als absolutes, keinesfalls zu Unterschreitendes Mindestmaß gesehen werden kann. Von Schallschutz darf hier laut BGH-Urteil nicht gesprochen werden!

Wir sind uns der Lärmbelästigung bewusst und nehmen auch Schallschutzmaßnahmen vor, aber die Werte aus der DIN 4109 werden wir wohl nur schwer erreichen.
Da muss ich schon mal fragen: Wer baut das? Ein BU, das es nicht schafft, die 4109 einzuhalten, gibt's nicht! Die Anforderungen sind so gering, dass mit dem heutigen Stand der Baupraxis gar nicht so schlecht gebaut werden kann. Und jetzt kommts... Eben weil die Anforderungen der DIN 4109 nach heutigen Maßstäben schon so extrem minder sind, existieren seit bereits etwa 10 Jahren ein BGH-Urteile, nach denen eine Einhaltung der 4109 kein umunstöslicher Beleg mehr dafür sind, dass Bauleistungen ordnungsgemäß und mangelfrei sind! Schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit wird dir heutzutage kein einziger Bauträger mehr ein Wohnhaus an die Gleise stellen, das nicht mindestens die strengeren Kennwerte des Beiblattes 2 der DIN 4109 einhält. Auch diese lassen sich mit den heutigen Stand der Baupraxis locker ohne jeglichen Mehraufwand einhalten!

ich habe mit solchen Leuten ständig zu tun, die irgendwelche DIN rauszaubern und dann dies fordern, obwohl das vorher gar nicht vertraglich vereinbart wurde.
Völliger Nonsens. Ein Stand der Technik muss nicht vertraglich vereinbart werden. Ein solcher ist einzuhalten. Wenn nicht -> Mangel.

Die DIN 4109 ist unstrittig und ist als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ... auch beim ordinären Einfamilienhaus-Neubau.
Die einzig vernünftige Antwort im gesamten Thread.

Sorry, just my2cents...
 
D

dieturks84

Also dann melden wir uns auch noch einmal. Entschuldigung an erster Stelle, dass wir Laien sind und Fragen stellen. Ich dachte, dafür sind Foren da, wie auch immer.

Wir haben nun ein kostenpflichtiges Gutachten erstellen müssen, das gezeigt hat, dass unsere Schallschutzmaßnahmen zu wesentlich besseren Werten als gefordert führen.

Das Gutachten wurde eingereicht und die Genehmigung erteilt.
 
O

Otus11

Ich gebe hier MayrCh rechtlichen Beistand und stimme in allen Punkten zu.

Nach der Rspr. geht diese davon aus, dass sich der Unternehmer, sofern nicht ein höhere oder geringerer Standard vereinbart wurde, idR stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs (entsprechend den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" - siehe auch § 641 a III 4 BGB zur Fertigstellungsbescheinigung !) verpflichtet, wie sie sich aus den Regeln des Handwerks, DIN-Normen, europ. Normen, Unfallverhütungsvorschriften, baurechtlichen Bestimmungen, VDE- Bestimmungen usw. niedergelegt sein können (BGHZ 139, 16).

Der Unternehmer muss eine ihm günstige abweichende Vereinbarung im Streitfalle beweisen (und den Besteller bei Abweichungen der Ausführungen z.B. hinreichend aufklären und dies auch beweisen).

Maßgebend sind die Regeln im Zeitpunkt der Abnahme.

Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit sind nicht mehr Voraussetzung eines Mangels (so noch die alte Fassung des § 633 BGB).

Der BGH hat sich hinreichend zum MindestSchallschutz nach der DIN 4109 geäußert. Dort beim BGH gewinnt man damit keinen Blumentopf mehr.
 
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Otus11

Wir haben nun ein kostenpflichtiges Gutachten erstellen müssen, das gezeigt hat, dass unsere Schallschutzmaßnahmen zu wesentlich besseren Werten als gefordert führen.

Das Gutachten wurde eingereicht und die Genehmigung erteilt.
S.o., da die DIN dort ja nur minimalistisch wirkt und das "Mehr" ja demnach relativ einfach zu erreichen ist.

Dann ist ja alles gut - und später hoffentlich alles hinreichend leise.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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