Photovoltaik zunächst ohne Speicher

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ehaefner

Im Zuge des Neubaus wollen wir eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren. Dachfläche ca. 160qm, Dachneigung 25 Grad, Satteldach, eine Seite nach Nordosten und die andere nach Südwesten. Da wir beide Beamte sind, und leider auch Einkünfte aus Photovoltaik Anlagen genehmigungspflichtig sind, und zu dem später auf die Pension angerechnet werden können, kommt für uns eins Einspeisung nicht in Frage!
Die Anlage soll also lediglich unsere Stromlast reduzieren. Wir werden als Heizung eine Erdwärmepumpe mit Erdsonde und 300l Wasserspeicher sowie eine Lüftungsanlage bekommen. Das Haus wird als KFW 55 geplant (aufgrund des Kellers nicht mehr möglich).
Da ich ab mittags zuhause bin, werden Geräte wie Waschmaschine und Trockner, Spülmaschine und Co hauptsächlich tagsüber betrieben.
Zusätzlich wohnen wir in einer Gegend mit überdurchschnittlich wenig Schlechtwettertagen und überdurchschnittlich vielen Sonnentagen auch im Winter.
Wir möchten zunächst noch keinen Speicher, auch wenn wir dann natürlich phasenweise Strom verschenken. Sobald diese aber günstiger werden, soll einer nachgerüstet werden können.

Wie muss die Anlage für uns dimensioniert sein?
 
J

Janny1983

Hä...was ist das mit der Einspeisevergütung und der Pension? Habe ich noch nie gehört. Kannst du das erklären?
 
E

ehaefner

1. Für die in § 14a BeamtVG enthaltene Freigrenze sind auch Einkünfte zu berücksichtigen, die nicht auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen.

2. Bei Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbetrieb i. S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG.

Man gilt im Beantenrecht immer als Unternehmer, wenn Strom aus einer Photovoltaik Anlage einspeist.... Diese Einkünfte werden über einem Freibetrag von der Pension abgezogen...
 
J

Janny1983

1. Für die in § 14a BeamtVG enthaltene Freigrenze sind auch Einkünfte zu berücksichtigen, die nicht auf einer die Arbeitskraft des Ruhestandsbeamten nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen.

2. Bei Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbetrieb i. S.v. § 53 Abs. 7 BeamtVG.

Man gilt im Beantenrecht immer als Unternehmer, wenn Strom aus einer Photovoltaik Anlage einspeist.... Diese Einkünfte werden über einem Freibetrag von der Pension abgezogen...

Ok, wusste ich noch gar nicht. Aber das ist doch erst richtig wichtig, wenn man in Pension ist...oder verstehe ich das so falsch?!
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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