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Vorfälligkeitsentschädigung
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Geschrieben: 13.01.2010 um 10:55 von HAUSBAU-RATGEBER


Vorfälligkeitsentschädigung


Eine Vorfälligkeitsentschädigung (kurz VFE) bezeichnet jenes Entgelt, welches fällig wird, wenn ein Darlehen mit fester Zinsfestschreibung irregulär und vorzeitig vonseiten des Darlehensnehmers gekündigt wird. Bei einem Baudarlehen handelt es sich rechtlich gesehen um sogenannte grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Prinzipiell besteht vonseiten des Darlehensnehmers kein Recht auf eine Kündigung und Banken müssen ein solches Darlehen nicht zurücknehmen, aber es gelten in dieser Hinsicht Ausnahmen wie zum Beispiel der Verkauf der Immobilie.

Bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen oder nach zeitlichem Ablauf der Zinsfestschreibung kann innerhalb von bestimmten Fristen (in der Regel drei bis sechs Monate) gekündigt werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Im Gegensatz dazu tritt eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung in Kraft, wenn ein Darlehen nicht ausgezahlt wird. Für die Vorfälligkeitsentschädigung gelten in Deutschland folgende Reglements und Berechnungen.

Die Bau- und Immobilienfinanzierung basiert, im Gegensatz zu der Mehrheit der anderen Staaten, auf für die Laufzeit fest vereinbarte Zinsen. Damit die Kreditinstitute diese Zinssätze garantieren können, werden die Darlehen mit Einlagen refinanziert, welche dieselbe Laufzeit wie das Darlehen aufweisen (sogenannte Fristenkongruenz). Bei einer frühzeitigen Kündigung des Darlehens kommt es für die Bank einerseits zu einem Refinanzierungsschaden aufgrund der inzwischen veränderten Marktzinsen und andererseits zu einem Margenschaden, damit wird der durch die Kündigung reduzierte Gewinn für die Bank bezeichnet.

Um eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen, spielen diese beiden Elemente die bedeutendsten Rollen. Nicht unter eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt die frühzeitige Darlehensrückzahlung aus einem Bausparvertrag. Ein Kreditinstitut kann außerdem freiwillig auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichten oder nur teilweise einfordern, wenn ihr aus der Darlehenskündigung kein Schaden entsteht.
Zuletzt aktualisiert: 11.10.2010

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