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Schönheitsrenovierung

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Geschrieben: 04.03.2010 um 07:06 von HAUSBAU-RATGEBER


Schönheitsrenovierung

Wer an einen Auszug und damit an die Beendigung eines Mietverhältnisses denkt, der kommt auch um das Thema der Schönheitsrenovierung nicht herum. Leider glauben noch immer viele Mieter, dass es in ihrer Verantwortung liegt, diese Art der Renovierung vornehmen zu müssen. Eine solche Renovierung zählt bei Wohnungen und Häusern deshalb zum Bereich der Reinigung, da sie häufig als Bestandteil der so genannten Besenreinheit verstanden wird. Allerdings stellt sie vielmehr eine eigene Kategorie dar, die aber - ebenso wie auch die Sauberkeit einer Wohnung - der Optik dient.

Für Deutschland hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Aufgabe vielmehr dem Vermieter obliegt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird dies deutlich in § 538 rechtlich festgelegt. Falls allerdings im jeweiligen Mietvertrag ausdrücklich dargelegt ist, dass sich der Mieter vor seinem Auszug aus der Mietwohnung auch um eine Schönheitsrenovierung zu kümmern hat, dann hat er sich auch daran zu halten.

§ 538 BGB hat zum Inhalt, dass die "Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemässen Gebrauch: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemässen Gebrauch herbeigeführt werden“ nicht der Mieter zu leisten bzw. zu ersetzen hat.

Was unterscheidet nun aber eine Schönheitsrenovierung von einer herkömmlichen Renovierung? Bei der erstgenannten geht es vor allem um kleinere Reparaturen, deren Durchführung ein ansprechendes Erscheinungsbild wahren. Komponenten einer Schönheitsrenovierung sind zum Beispiel das Streichen oder auch das Tapezieren von Innenwänden einschliesslich der Decken. Aber auch Einlegeware wie fixe Teppichböden müssen regelmässig einer professionellen Grundreinigung unterzogen werden. Auch das Lackieren von Heizungselementen oder von den Innenseiten von Fenstern und Türen zählt zu einer Schönheitsrenovierung.



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