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Kreditvergaberichtlinien
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Geschrieben: 16.01.2010 um 21:56 von HAUSBAU-RATGEBER


Kreditvergaberichtlinien


In den Kreditvergaberichtlinien wird beschrieben, welche Bedingungen vom Kreditnehmer zu erfüllen sind, damit ihm ein Kredit gewährt wird. Auch für den Bereich der Baufinanzierung gelten in Deutschland spezifische Kreditvergaberichtlinien.

Diese Kreditvergaberichtlinien beinhalten zum Beispiel die Kriterien, welche Wohnimmobilien gefördert werden sollten. Außerdem sind gemäß dieser Richtlinien bei Wohnobjekten, welche über dreißig Jahre alt sind, durchgeführte Modernisierungen nachzuweisen.

Neben diesen Aspekten ist in den Kreditvergaberichtlinien auch die prozentuale Höhe der Beleihungen für Euro- und Fremdwährungskredite reglementiert. Aber auch die erlaubte Höhe der Zinssätze oder dass die Eigenheimzulage stets vorfinanziert werden kann, wenn dafür ein höherer Zinssatz verlangt wird, findet sich dort. Den Kreditvergaberichtlinien ist außerdem zu entnehmen, auf welche Höhe sich ein Euro- oder ein Fremdwährungskredit maximal belaufen darf. Außerdem wird in den Kreditvergaberichtlinien empfohlen, dass nur Personen bzw. Familien einen Fremdwährungskredit in Anspruch nehmen sollten, wenn sämtliche Einnahmen des Haushalts die Summe von 2.600 Euro deutlich übersteigen.

Neben diesen Vorgaben stellen die Kreditvergaberichtlinien auch bestimmte Voraussetzungen an den angesprochenen Personenkreis, also die potenziellen Kreditnehmer. Es wird in dieser Hinsicht zum Beispiel zwischen unselbständigen Erwerbstätigen und klassischen Freiberuflern unterschieden. In den Kreditvergaberichtlinien ist auch festgelegt, dass in Deutschland ein herkömmlicher Kredit spätestens bis zum 65. Geburtstag des Kreditnehmers getilgt sein muss.

Des Weiteren wird in den Kreditvergaberichtlinien auch auf die Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer eingegangen.

Neben diesen bedeutenden Aspekten werden in den Kreditvergaberichtlinien auch „Auszahlungsraten und Sondertilgungen“, die Sockelbeträge der „Lebenshaltungskosten“ sowie Immobilien und Personengruppen, „die von der Beleihung ausgeschlossen sind“, berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert: 11.10.2010

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