Als Kreditsicherung werden in Deutschland bestimmte Rechtsgeschäfte bezeichnet. Mit einer Kreditsicherung wird von den kreditgebenden Instituten sichergestellt, dass der Kreditnehmer über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügt, den gewährten Kredit mitsamt den anfallenden Zinsen zurückerstatten zu können.
Der Kredit wird also mit bestimmten Vermögenswerten besichert, damit im Fall der Fälle von der Bank darauf zurückgegriffen werden kann. Es besteht aber auch die Option, dass ein Dritter dieser Leistungspflicht nachkommt.
Die Kreditsicherung dient den Geldinstituten zur Minimierung des Risikos. Rechtlich gesehen wird die Kreditsicherheit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt und spielt in den Bereichen Pfandrecht, Hypothek, Eigentumsvorbehalt und Bürgschaft eine Rolle. In diesem Fällen kommt erst dann ein rechtswirksames Geschäft zustande, wenn eine Kreditsicherung nachgewiesen werden kann.
In Deutschland gibt es keine Vorschriften, die vonseiten des Geldinstituts eine Kreditsicherung verlangen. Es existieren demzufolge keine Kriterien, wann eine solche Absicherung jedenfalls zu erfolgen hat.
Es ist aber im Sinn der Banken, auf eine Kreditsicherung zurückzugreifen. Für eine Reduzierung des Ausfallsrisikos spielt in diesem Zusammenhang auch die Bonität oder Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers eine große Rolle. Je nachdem, wie eine Bonitätsprüfung ausfällt, gestaltet sich die individuelle Kreditsicherung.
Von kreditgebenden Anstalten werden unter anderem sogenannte Sicherungsübereignungen, eine Bürgschaft, Sicherungsabtretungen von Forderungen, Eigentumsvorbehalt sowie Pfandrechte an beweglichen Sachen oder Grundstücken als Sicherheiten akzeptiert.
Im Bereich „Pfandrechte an Grundstücken“ handelt es sich bei der Kreditsicherung um eine Renten- oder Grundschuld, um eine Reallast oder um eine Hypothek. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind diese als sogenannte Sachsicherheiten oder auch als originäre Sicherheiten betitelt.