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Insolvenzbekanntmachung
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Geschrieben: 14.02.2010 um 14:50 von HAUSBAU-RATGEBER


Insolvenzbekanntmachung


Amtsgericht Ulm

01.02.2010
Insolvenzgericht

Geschäfts-Nr.: 3 IN 45/10
(Bitte stets angeben)

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

über das Vermögen der

Inova Haus GmbH,
Magirus-Deutz-Straße 17, 89077 Ulm (AG Ulm, HRB 3907),

vertreten durch:
Thomas Manz, Magirus-Deutz-Str. 17, 89077 Ulm, (Geschäftsführer), - Antragstellerin -

wird heute am 01.02.2010, um 16:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO) :

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :

Rechtsanwalt Michael Winterhoff, c/o Kanzlei Jaeger Breig Winterhoff,
Pfarrer-Weiss-Weg 10, 89077 Ulm, Tel.: 07 31/8 50 77 20,
Fax: 07 31/85 07 72 77, E-Mail: ulm@jbw-law.de, Internet: www.jbw-law.de

Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin . Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragstellerin ihr Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Antragstellerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragstellerin oder die organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorladen, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständig. zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Er hat ferner zu prüfen, ob die künftige, freie Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken.

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Antragstellerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.


Quellangabe: Diese Informationen wurden von Moderator Bauherrennotruf verfasst.
Auch im Namen aller Mitleser bedankt sich das HAUSBAU-FORUM
Zuletzt aktualisiert: 04.11.2010

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