Die sogenannte Grundschuld ist in Deutschland Bestandteil des Sachenrechts. In ihm wird die Grundschuld als dingliches Recht definiert, demzufolge aus einem Grundstück, einer Immobilie oder anderem Wohneigentum eine Zahlung in einer bestimmten Höhe gefordert werden kann bzw. gefordert wird.
Im Rahmen der Baufinanzierung wird die Grundschuld als ein Element der Kreditsicherheit akzeptiert. Zu diesem Zweck wird sie im Grundbuch in der Abteilung III vermerkt. Hier erfolgt auch eine Eintragung der Nebenleistung und der dinglichen Zinsen (Grundschuldzinsen).
Außerdem ist sie abstrakt, was bedeutet, dass die Grundschuld keine Abhängigkeit zum Umfang oder Bestand des damit gesicherten Darlehens aufweist. Aus diesem Grund kann sie auch alleinig genutzt und übertragen werden oder auch als Sicherheit für zusätzliche Forderungen verwendet werden. Im Gegensatz dazu ist ihre Alternative, die Hypothek, akzessorisch, weshalb im Allgemeinen die Grundschuld der Hypothek als Kreditabsicherung bevorzugt wird.
Die Grundschuld wird in zwei Arten differenziert. Bei der sogenannten Briefgrundschuld erfolgt nicht nur eine Eintragung ins Grundbuch. Vielmehr stellt das Grundbuchamt in einem solchen Fall auch einen sogenannten Grundschuldbrief aus. Dieser Brief stellt ein Wertpapier dar, der in der rechtlichen Praxis die Grundschuld repräsentiert. Im Gegensatz dazu wird die Buchgrundschuld nur grundbüchlich vermerkt.
Wird ein Recht auf die Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so gilt es zu beachten, dass ein bereits bestehendes Recht Vorrang hat. Kommt es beispielsweise zu einer Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilie, dann werden die Gläubiger in dieser Reihenfolge ausgezahlt. Dieser Umstand führt dazu, dass Banken für eine Kreditabsicherung meist auf eine erstrangige Grundschuld bestehen.