Bis zu ihrer Einstellung mit 1. Januar 2006 zählte die Eigenheimzulage zu den bedeutendsten Instrumenten der vom deutschen Staat gewährten Subventionen. Das Ziel der Eigenheimzulage war die Bereitstellung von Wohnungseigentum.
Derzeit kann aber die Eigenheimzulage noch in Anspruch genommen werden, wenn der Antrag für einen Neubau einer selbst genutzten Immobilie oder ein von einem Notar beurkundeter Kaufvertrag für privaten Wohnraum bis zum 31. Dezember 2005 beantragt und gestattet wurde. Die derzeitige Eigenheimzulage lässt sich außerdem in zwei unterschiedliche Varianten unterteilen.
Wenn der Bau oder die Anschaffung des Wohnraums bis zum 31. Dezember 2003 erfolgte, dann macht die Eigenheimzulage pro Jahr fünf Prozent der Errichtungskosten der Immobilie aus bzw. 2,5 Prozent, wenn eine Wohnung oder ein Haus gekauft wurde. Bei einem Neubau gilt für die Eigenheimzulage eine Obergrenze von 2.556 Euro. Wurde der Wohnraum käuflich erworben, dann werden maximal 1.278 Euro bereitgestellt. Außerdem erhöht sich die Eigenheimzulage pro Kind um 767 Euro pro Kind.
Beim Kauf oder der Errichtung von privat genutztem Wohnraum im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 kann die Eigenheimzulage in jedem Jahr im Ausmaß von einem Prozent in Anspruch genommen werden. Hier beträgt sie jährlich maximal 1.250 Euro. Zu dieser Summe kommen für jedes Kind im Haushalt 800 Euro.
Die Eigenheimzulage kann von Steuerpflichtigen nach dem Einkommenssteuergesetz für längstens acht Jahre beansprucht werden. Gefördert wird privater Wohnraum in Deutschland, dem EU-Ausland sowie im Europäischen Wirtschaftsraum. Außerdem darf der Objektverbrauch noch nicht erfolgt sein und die summierten Einkünfte des Antragstellers dürfen einen bestimmten festgelegten Betrag nicht überschreiten.