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Ratgeber
Besenrein
Wenn man ein Mietverhältnis beendet und aus einem Haus oder einer Wohnung auszieht, dann ist der Mieter dazu aufgefordert, den Wohnraum besenrein an seinen ehemaligen Vermieter zurück zu übergeben.
Was der Vermieter genau verlangt, wenn er von einer so genannten besenreinen Wohnung spricht, muss im Mietvertrag eingesehen werden. Hier finden sich verbindlich festgelegte Vereinbarungen. Wenn der Mietvertrag beim Auszug zum Beispiel auch kleinere Reparaturen, wie das Verspachteln von Bohrlöchern verlangt, dann ist dieser Aufforderung Folge zu leisten. Solche so genannten Schönheitsreparaturen müssen aber nicht gemacht werden, wenn sie im Rahmen des Mietvertrages ausgespart worden sind. Auch nicht mehr schneeweisse Wandfarbe oder andere Phänomene der Abnutzung im Alltag müssen vom Mieter beim Auszug aus einer Wohnung ausdrücklich nicht beseitigt werden. Aber sogar Fenster und andere Glasflächen können ungeputzt bleiben, wenn man auszieht und eine Wohnung besenrein zu übergeben hat. Wer Miete bezahlt, der verrichtet bereits mit dieser Zahlung die Abgeltung von der Möglichkeit, die betreffende Wohnung be- und damit in einem gewissen Rahmen auch abnutzen zu dürfen.
Sehr wohl fallen aber Reparaturen unter diesen Begriff, die zum Beispiel vom Mieter selbst verschuldete Brandlöcher auf einem Teppich und dergleichen notwendig machen.
Aus diesen vorangegangenen Beschreibungen geht hervor, dass eine Wohnung dann als besenrein bezeichnet wird, wenn nicht nur die gesamte Einrichtung usw., sondern auch der gröbste Schmutz entfernt worden ist.
Bei der Wohnungsübergabe werden vom Vermieter und seinem ehemaligen Mieter die besenreinen Räumlichkeiten in Augenschein genommen, denn erst in diesem Zustand werden allfällige Mängel sichtbar und können anschliessend im Übernahmeprotokoll angeführt werden.
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